Literatur äusserte sich zudem jüngst umfangreich zu den Covid-19-bedingten Fragen rund um die Lohnfortzahlung im Arbeitsverhältnis. Nach dem Dafürhalten des Gerichts stehen die hiervor dargestellten Grundsätze und Lehrmeinungen im Einklang mit den massgeblichen Auslegungselementen: 48. In (sprachlich-)grammatikalischer Hinsicht beschränkte der Gesetzgeber die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für Verhinderungen des Arbeitnehmers klar auf «Gründe, die in seiner Person liegen» (französische Fassung: «pour des causes inhérentes à sa personne»; italienische Fassung: «per motivi inerenti alla sua persona»).