47. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Gesetzgeber die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ausdrücklich geregelt. Die Literatur und Rechtsprechung äussern sich insbesondere auch zu objektiven Verhinderungen infolge von Verkehrszusammenbrüchen und Epidemien. Die juristische Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Eichenberger S. 22 26 CIV 21 2317