einer Bestimmung keine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage zu finden, liegt eine echte Lücke vor, welche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB durch das erkennende Gericht zu füllen ist. Gibt das Gesetz zwar eine Antwort, welche aber sachlich unbefriedigend oder gar stossend ist, liegt eine unechte (oder auch rechtspolitische) Lücke vor, welche grundsätzlich nicht vom Gericht (nur ausnahmsweise in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB), sondern gegebenenfalls vom Gesetzgeber zu füllen bzw. zu korrigieren wäre (vgl. BGE 121 III 219, E. 1 aa.). 47.