Demnach kommt keinem bestimmten Auslegungselement oder -kriterium eine Vorrangstellung zu. Beizuziehen sind namentlich das grammatikalische, systematische, historische (oder entstehungsgeschichtliche) und das teleologische Element (vgl. BGE 135 III 112, E. 3.3.2). Ist auch nach der Auslegung eines Gesetzes resp. einer Bestimmung keine Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage zu finden, liegt eine echte Lücke vor, welche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB durch das erkennende Gericht zu füllen ist.