sie sind aber nicht als verbindliche Rechtsquellen zu verstehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB; SCHWAN- DER, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., 2016, zu Art. 1 ZGB N 2, 7. Lemma). Bei der Auslegung von Gesetzestexten ist der vom Bundesgericht vertretene pragmatische Methodenpluralismus zu beachten. Demnach kommt keinem bestimmten Auslegungselement oder -kriterium eine Vorrangstellung zu.