Schlussfolgerungen für die vorliegende Rechtsanwendung 46. Art. 1 Abs. 1 ZGB sieht als Grundsatz der Rechtsanwendung vor, dass vorab ausgelegte, im Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtssätze anzuwenden sind, wenn sie für eine Rechtsfrage eine Bestimmung enthalten. Nur wenn dem nicht so ist, hat das Gericht Gewohnheitsrecht anzuwenden oder subsidiär mittels Richterrecht die Lücke zu füllen (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Sowohl bei der Auslegung als auch bei der Lückenfüllung bieten überzeugende Lehrmeinungen und die bisherige Rechtsprechung dem Gericht Hilfe; sie sind aber nicht als verbindliche Rechtsquellen zu verstehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB;