» (TSCHANNEN, Das Corona-Massnahmenpaket des Bundesrats – Eine Würdigung aus arbeitsrechtliches Perspektive, Jusletter vom 14.04.2020, S. 17 f.). 45. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die Literatur unter Berücksichtigung der Pandemiesituation, Verhinderungen des Arbeitnehmers, welche auf Hindernisse bei seiner Rückreise bzw. auch bei seinem Arbeitsweg, als objektive resp. überpersönliche Gründe einstuft, die keine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nach Art. 324a Abs. 1 OR begründen. Schlussfolgerungen für die vorliegende Rechtsanwendung 46. Art. 1 Abs. 1