324a Abs. 1 OR vor und der Arbeitgeber schuldet Lohn bzw. Lohnfortzahlung. Das ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung, ein sachgerechtes Ergebnis, welches die sozialpolitische Zielsetzung von Art. 324a Abs. 1 OR erfüllt.» (TSCHANNEN, Das Corona-Massnahmenpaket des Bundesrats – Eine Würdigung aus arbeitsrechtliches Perspektive, Jusletter vom 14.04.2020, S. 17 f.).