44. Hinsichtlich eines allfälligen Lockdowns (zu verstehen als Einschränkung der Bewegungsfreiheit generell; «Shutdown» sei dann eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit bestimmter Betriebe) scheint TSCHANNEN gleicher Ansicht zu sein: «Befolgt der Arbeitnehmer ein behördliches Ausgehverbot, wozu er gesetzlich verpflichtet ist, liegt demnach ein Fall gemäss Art. 324a Abs. 1 OR vor und der Arbeitgeber schuldet Lohn bzw. Lohnfortzahlung.