Hinderungen an der Rückreise aus dem Ausland nach Art. 119 OR zu beurteilen seien und keine Lohnfortzahlungspflicht auslösen würden, sofern nicht ein Zutrittsverbot oder das Verbot einen Ort zu verlassen, ursächlich sei (vgl. SCHWAAB, Le risque de pandémie et l’obligation de payer le salaire, in: Jusletter 12.04.2021, N 12; vgl. auch den Podcast unter dem gleichen Titel, in: Jusletter vom 08.02.2021, wobei bezüglich Grenzschliessungen resp. Einreisehindernissen insb. auch bezugnehmend auf den isländischen Vulkanausbruch eine Lohnfortzahlungspflicht tendenziell – aber ausnahmsweise – verneint wird, insb. Minute 37:20 bis 38:25).