324a Abs.1 OR zur Anwendung gelange, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wenn der Hinderungsgrund aber nicht in seiner Person liege (z.B. bei verspäteter Ankunft am Arbeitsplatz wegen Verkehrschaos) […] habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohn (vgl. SUTER-SIEBER, Lohn und Kurzarbeitsentschädigung während Kurzarbeit, in: Jusletter vom 18.05.2020, S. 21). 43. SCHWAAB vertritt unter anderem die Ansicht, dass Grenzschliessungen resp. Hinderungen an der Rückreise aus dem Ausland nach Art.