Ist der Arbeitnehmer bereit dazu und hat er seine Arbeit den Umständen entsprechend rechtsgenüglich angeboten, muss die Arbeitgeberin den Lohn weiterbezahlen (Art. 324 OR).» (GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Klärung arbeitsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, in: Jusletter vom 23.03.2020, S. 19 f., Ziff. 3.1.5; so auch: PIETRUSZAK, Lockdown und Lohnfortzahlung, in: Jusletter vom 14.04.2020, S. 4) 42. SUTER-SIEBER hält in allgemeiner Weise fest, dass Art. 324a Abs.1 OR zur Anwendung gelange, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert ist.