«Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin verpflichtet diese aber auch, gegebenenfalls die Arbeitszeiten und den Arbeitsort an die neuen Gegebenheiten im öffentlichen Verkehr anzupassen. Kann der Arbeitnehmer nicht an den Arbeitsort gelangen, weil der öffentliche Verkehr ausgefallen ist, muss die Arbeitgeberin, soweit es die Arbeit und die Art des Betriebes zulässt, dem Arbeitnehmer Heimarbeit ermöglichen. Ist der Arbeitnehmer bereit dazu und hat er seine Arbeit den Umständen entsprechend rechtsgenüglich angeboten, muss die Arbeitgeberin den Lohn weiterbezahlen (Art.