Er hat somit keinen Lohnanspruch, wenn er wegen eines solchen Ereignisses nicht arbeiten kann. Das ist insbesondere von praktischer Bedeutung, wenn der öffentliche Verkehr zusammenbricht und der Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit gehen kann oder sein Wohngebiet aus gesundheitlichen oder anderen Gründen abgesperrt wird (GEISER, Arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, in: AJP 2020, S. 545 ff., S. 546, Ziff. 2.3). 41. GEISER/MÜLLER/PÄRLI halten für den Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass die Folgen von Verkehrsproblemen vom Arbeitnehmer selber zu tragen sind.