Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen kann, handle es sich um einen objektiven, überpersönlichen Verhinderungsgrund. Für den daraus resultierenden Arbeitsausfall habe der Arbeitnehmer daher keinen Lohnanspruch (BLESI/HIRSIGER/PIETRUSZAK, a.a.O. N 32). 40. GEISER sieht betreffend objektive Leistungshindernisse vor, dass der Arbeitnehmer das Lohnrisiko selbst zu tragen hat, sofern es nicht den Betrieb betrifft und damit nicht vom Betriebsrisiko der Arbeitgeberin erfasst wird. Er hat somit keinen Lohnanspruch, wenn er wegen eines solchen Ereignisses nicht arbeiten kann.