H.), das dazu geführt habe, dass die Arbeitnehmerin den Sohn zu betreuen hatte und nicht zur Arbeit habe gehen können. Von der Schliessung der Kinderkrippe sei nicht nur die Arbeitnehmerin betroffen gewesen, sondern gleichermassen alle berufstätigen Eltern, deren Kinder in der fraglichen Krippe betreut worden seien. Alle Eltern hätten sich vor die gleichen Schwierigkeiten wie die Arbeitnehmerin gestellt gesehen. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin wurde verneint. In einem weiteren Entscheid hatte das Arbeitsgerichts des Kantons Zürich die Arbeitsverhinderung infolge einer Flugstreichung zu beurteilen.