Das Kind sei vorliegend jedoch nicht erwiesenermassen krank gewesen. Der Grund für die Verhinderung liege damit nicht in den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmerin, sondern es handle sich um ein objektives (allgemeines) Leistungshindernis (Schliessung der Kinderkrippe zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus, letztlich vergleichbar mit einer Seuchengefahr, m.w.H.), das dazu geführt habe, dass die Arbeitnehmerin den Sohn zu betreuen hatte und nicht zur Arbeit habe gehen können.