Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich hatte im Jahr 2010 überdies den folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16.08.2010 in JAR 2011, S. 628 ff.): Eine Arbeitnehmerin war wegen der Betreuung ihres Kindes an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, da die Kinderkrippe wegen des Schweinegrippevirus vorübergehend geschlossen war. Das Arbeitsgericht erwog insbesondere, dass die Pflege eines erkrankten Kindes durch die Mutter unter Art. 324a Abs. 1 OR zu subsumieren sei. Das Kind sei vorliegend jedoch nicht erwiesenermassen krank gewesen.