Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin wurde diesbezüglich bejaht. Hinsichtlich der Abwesenheit infolge verzögerter Rückreise in die Schweiz erwog das Arbeitsgericht namentlich, dass diese Arbeitsverhinderung nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern vielmehr in objektiven Umständen gelegen habe. Der Arbeitnehmer sei an sich in der Lage gewesen, die Arbeit zu leisten. Die Witterungsverhältnisse und die Verkehrsumleitung, welche den Arbeitnehmer an der früheren Rückkehr gehindert haben, seien Gründe, die ausserhalb seiner Person liegen. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin wurde diesbezüglich verneint.