Auf der Rückreise mit dem Auto in der Schweiz gab es zusätzlich eine Verzögerung von einem Tag wegen einer Autobahnsperrung infolge von Schneefällen. Hinsichtlich der Abwesenheit wegen des Aufsuchens der Verwandten in Süditalien, erwog das Arbeitsgericht insbesondere, die Verhinderung liege in der Person des Arbeitnehmers, weil ihm unter angemessener Rücksichtnahme auf seine persönlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden durfte, weiterhin über das Schicksal seiner Verwandten im Ungewissen zu bleiben. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin wurde diesbezüglich bejaht.