, sehen die zitierten Autoren im Ergebnis die Anwendung des Grundsatzes «ohne Arbeit kein Lohn» vor. 37. Mit der Behandlung objektiver Leistungshindernisse im Arbeitsverhältnis haben sich auch die Gerichte bereits auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht des Kantons Zürich hatte in einem älteren Entscheid den folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vgl. Urteil vom 20.03.1981 in JAR 1982, S. 118 ff.): Ein aus Süditalien stammender Arbeitnehmer reiste (nach Absprache mit seinem Arbeitgeber) einen Tag nach Italien, um sich nach einem Erdbeben zu vergewissern, wie es seiner telefonisch nicht erreichbaren Familie geht.