Etwas anderes gelte unter Umständen bei Arbeitnehmenden eines Luftfahrtunternehmens. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH führen als Beispiel an, dass auch ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz, weil das Auto wegen grosser Kälte nicht anläuft oder wegen Eisregen, hierhin gehöre, so dass der Arbeitnehmer die Folgen selber tragen muss (a.a.O., zu Art. 324a/b OR N 6, auch zu Art. 324 OR N 5, 3. Abs). Wird der Arbeitnehmer durch eine der vorgenannten Konstellationen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, sehen die zitierten Autoren im Ergebnis die Anwendung des Grundsatzes «ohne Arbeit kein Lohn» vor.