Annahmeverzug infolge objektiver Leistungshindernisse betreffen). Solche objektiven Leistungshindernisse gehen – wie hiervor erwähnt – zu Lasten des Arbeitnehmers, ausser sie führen zu einer Betriebsstörung (Annahmeverzug des Arbeitgebers) oder sie betreffen einen Arbeitnehmer individuell (vgl. PORT- MANN/WILDHABER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2020, N 314). Die Abgrenzung zu persönlichen Verhinderungsgründen (bei welchen die Lohnfortzahlungspflicht greift) kann im Einzelfall aber schwierig sein (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, BSK zu Art. 324a OR N 3).