2019, § 2, N 428 und 429). 35. Nach wohl herrschender Lehre fallen unter objektive Leistungshindernisse Ereignisse, die in der Regel einen grösseren Personenkreis betreffen (vgl. GEI- SER/MÜLLER/PÄRLI, a.a.O., N 429, mit Hinweis auf andere Ansichten, wobei diese jeweils insb. den Arbeitgeber- resp. Annahmeverzug infolge objektiver Leistungshindernisse betreffen).