besteht also ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) von Lohnanspruch und Arbeitsleistung. Daher gilt auch beim Arbeitsvertrag der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Die obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag sehen jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, zu Art. 324 OR N 1 f.). 34. Im Falle der Verhinderung des Arbeitnehmers an der Erbringung seiner Arbeitsleistung, sieht Art. 324a OR unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz vor.