_ inhaltlich zusätzlich auf «die derzeitige Situation» des Klägers verwiesen wurde, ist insgesamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Schreiben vom 16. April 2020 dem Kläger mit E-Mail 17. April 2020 zugestellt worden ist. Dementsprechend ist erstellt, dass die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 17. April 2020 das Schreiben vom 16. April 2020 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 01.06.2020) mittels Anhang resp. Anlage zugestellt hat.