Relativierend ist hingegen zu beachten, dass F.________ ihrerseits angab, zu jener Zeit nicht persönlich mit dem Kläger in Kontakt gestanden zu sein, da sie noch in den Ferien gewesen sei (vgl. HV- Protokoll, S. 11, Z. 38; pag. 115). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Eichenberger S. 16 26 CIV 21 2317