Es ist fraglich, ob die Aussage des Klägers, wonach er nicht wisse, ob er die E-Mail der Beklagten vom 17. April 2020 bzw. das Schreiben der Beklagten vom 16. April 2020 erhalten habe, der Wahrheit entspricht. Schliesslich bestritt der Kläger nicht, alle anderen E-Mails der Beklagten erhalten zu haben und gab zu Protokoll, dass er von G.________ über diese App des EDA informiert worden sei (HV-Protokoll S. 9 Z. 30 f.). G.________ hatte den Kläger mit E-Mail vom 27. März 2020 (KAB 2) über die Travel App des Bundes sowie über die Rückkehrhilfe des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten EDA informiert.