31.7. Anlässlich der Parteibefragung der Beklagten gab F.________ an, der Kläger sei von der Beklagten mit E-Mail vom 17.04.2020 und Anhang von Frau K.________ darüber informiert worden, dass die Zeit seiner Abwesenheit als unbezahlter Urlaub qualifiziert werde. Der Kläger habe auf diese E-Mail nicht geantwortet (vgl. HV- Protokoll, S. 12, Z. 13-15; pag. 117). 31.8. Es ist fraglich, ob die Aussage des Klägers, wonach er nicht wisse, ob er die E-Mail der Beklagten vom 17. April 2020 bzw. das Schreiben der Beklagten vom 16. April 2020 erhalten habe, der Wahrheit entspricht.