Unter diesem Titel einzig umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger bereits während dessen Aufenthalt, namentlich mit E-Mail vom 17. April 2020 mitgeteilt hat, dass die Arbeitsverhinderung als unbezahlter Urlaub behandelt werde. Die aktenkundigen Beweismittel sind damit ausschliesslich zu diesem Punkt zu prüfen. 31.5. Die E-Mail der Beklagten vom 17. April 2020 an den Kläger enthielt gemäss Sendeinformationen als Anlagen zwei PDF-Dokumente (vgl. Beilage 5 der Stellungnahme vom 01.06.2021).