31.3. Dass die Beklagte dem Kläger sowohl während dessen Abwesenheit sowie auch nach dessen Rückkehr, Informationen betreffend Hilfestellungen (insb. Kontaktdaten des EDA, der evangelischen Kirchgemeinde und des Sozialdienstes) hat zukommen lassen und dass die Beklagte keine Weisungen betreffend Ferien(-antritt) erteilt hat, ist unbestritten. 31.4. Unter diesem Titel einzig umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger bereits während dessen Aufenthalt, namentlich mit E-Mail vom 17. April 2020 mitgeteilt hat, dass die Arbeitsverhinderung als unbezahlter Urlaub behandelt werde.