Zweitens habe sie dem Kläger bereits am 27. März 2020 aus Kulanz Hinweise darüber habe zukommen lassen, wo und wie er den Schweizer Behörden mitteilen könne, dass man im Ausland festsitze. Drittens habe die Beklagte überdurchschnittliche Anstrengungen unternommen, damit der Kläger finanzielle Unterstützung von Dritten für die Zeit ohne Lohn erhalten könne. Für den Familiennachzug der klägerischen Familie sei die Beklagte qua Fürsorgepflicht nicht verantwortlich (vgl. Stellungnahme, Rz. 20 f.; pag. 45 f.).