Schliesslich sei anzufügen, dass die Ehefrau des Klägers in Pakistan lebe und er sie in die Schweiz nachziehen wolle; ein Gesuch um Familiennachzug könne allenfalls abgelehnt werden, wenn ein Gesuchsteller vom Sozialdienst unterstützt worden sei (vgl. Klage, Ziff. 1.4; pag. 9). 31.2. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 liess die Beklagte hierzu insbesondere ausführen, dass sie erstens den Lohn während der zehntägigen Quarantäne des Klägers bezahlt habe. Zweitens habe sie dem Kläger bereits am 27. März 2020 aus Kulanz Hinweise darüber habe zukommen lassen, wo und wie er den Schweizer Behörden mitteilen könne, dass man im Ausland festsitze.