Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflichten sinngemäss auch dadurch verletzt, indem sie dem Kläger geraten habe, sich an den Sozialdienst der Gemeinde bzw. an die evangelische Kirche und andere Institutionen zu wenden, um den (Lohn-)Ausfall nicht selber übernehmen zu müssen. Dies sei unverständlich, da der Kläger bereits rund 10 Jahre mit grossem Pflichtbewusstsein bei der Beklagten arbeite und immer gute Leistungen erbracht habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die Ehefrau des Klägers in Pakistan lebe und er sie in die Schweiz nachziehen wolle;