7). Obwohl der Kläger während seiner Zeit in Pakistan immer regelmässigen Kontakt mit seiner Vorgesetzten bzw. Arbeitgeberin gehabt habe, um sie sie über die Entwicklung seiner Rückkehrmöglichkeiten zu informieren, sei ihm dabei nie gesagt worden, dass ihm sein Lohn nicht bezahlt werden würde (vgl. Klage, Ziff. 1.3; pag. 9). Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflichten sinngemäss auch dadurch verletzt, indem sie dem Kläger geraten habe, sich an den Sozialdienst der Gemeinde bzw. an die evangelische Kirche und andere Institutionen zu wenden, um den (Lohn-)Ausfall nicht selber übernehmen zu müssen.