Die Beklagte habe durchblicken lassen, dass ihre Geschäftsleitung aus fachlicher Sicht bereits in der Lage gewesen sei, die weltweite und einige Monate andauernde Pandemie abzuschätzen. Es sei daher unverständlich, weshalb die Vorgesetzten des Klägers diesem nicht Weisung erteilt hätten, nicht nach Pakistan in die Ferien zu reisen und in der Schweiz die Ferien zu verbringen oder die Ferien auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben (vgl. Klage, Ziff. 1.2; pag. 7).