Schliesslich ist hervorzuheben, dass die bereits für sich glaubhaften Aussagen des Klägers durch die hiervor festgehaltenen, notorischen Tatsachen objektiviert werden und ausserdem von seinen bereits zum fraglichen Zeitpunkt – also während sich das hiesige Kerngeschehen zutrug – gegenüber der Beklagten getätigten Mitteilungen per E-Mail gestützt werden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Reiseantritts am 27. Februar 2020 nicht damit rechnen konnte und musste, dass die Rückkehr in die Schweiz per Ende März 2020 pandemiebedingt verunmöglicht werden resp.