Zwar haben die Parteien keine Unterlagen zur Visumspflicht eingereicht, der Kläger hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass er für Flüge nach Dubai oder Qatar kein Visum brauchte, für Flüge nach Manchester oder Norwegen hingegen schon. Über Frankfurt, München, Rom, Milano, Paris oder Dubai konnte der Kläger nicht fliegen, zumal er glaubhaft ausführte, dass der Flughafen I.________ auch für Inlandflüge geschlossen bzw. erst Anfang Juni wieder geöffnet war und er den Flughafen in J.________ wegen der grossen Distanz zu seinem Wohnort (rund 18 Stunden mit dem Auto) und den erst kurzfristig per E-Mail erhalte-