_ in Kontakt gestanden, sondern mit L.________. Diese spontane Berichtigung erfolgte nicht auf Frage hin und wurde seitens des Kläger zusätzlich mit der sachlich zusammenhängenden Angabe präzisiert, er sei schlussendlich dann mit N.________Airways zurückgekehrt (HV-Protokoll, S. 10, Z. 34-39; pag. 113). Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Kläger sich während seiner gesamten Aussage allfälligen Aggravationen enthalten hat und das Kerngeschehen resp. die inhärenten Komplikationen lebensnah schilderte.