Es ist hervorzuheben, dass der Kläger insbesondere bezüglich einzelner Daten (Wiederantritt der Arbeit; alternative Flugdaten; HV-Protokoll, S. 8, Z. 22-25, 39 f.; pag. 109) Unsicherheiten offenlegte, welche im Hinblick auf die relative Komplexität der räumlich-zeitlichen Verknüpfungen sowie den Zeitablauf (das Kerngeschehen trug sich mehr als ein Jahr vor der Hauptverhandlung zu) verständlich und nachvollziehbar sind. Ausserdem gab der Kläger bei Verlesen des Protokolls offen an, er sei nicht – wie zunächst angeben – mit der Airline M.________ in Kontakt gestanden, sondern mit L.