Hinsichtlich der nicht möglichen Inanspruchnahme von alternativen Flügen gibt der Kläger zudem Komplikationen in Verbindung mit Interaktionshandlungen an, insofern es zwar Alternativen resp. entsprechende Informationen dazu gegeben habe, welche ihm aber aufgrund der Kurzfristigkeit und der konkreten Distanz zwischen Aufenthaltsort und Abflugort (J.________) sowie der Schliessung der Beherbergungsbetriebe nicht möglich gewesen sei.