(HV- Protokoll, S. 11, Z. 34-39, S. 12, Z. 1-3; pag. 115 f.) 30.12. Die Aussagen des Klägers zu den Rückflugmöglichkeiten zeichnen sich ganzheitlich betrachtet durch einen quantitativen Detailreichtum aus, da der Kläger das Kerngeschehen in räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht im Einzelnen ausführlich und vollständig zu reproduzieren vermochte. Die Aussagen des Klägers zum Kerngeschehen sind insgesamt widerspruchsfrei und in sich nachvollziehbar, womit auch die logische Konsistenz gegeben ist. Die einzelnen Aussageelemente weisen überdies spezielle Inhalte auf: