Der Kläger hat der Beklagten mitgeteilt, dass die Flughäfen in Pakistan geschlossen waren. Ich selbst stand nicht in Kontakt mit dem Kläger, aber andere. Ich war selber noch in den Ferien. […] Ich kann nicht beurteilen resp. habe ich nicht abgeklärt, ob man über Flughäfen wie bspw. Manchester ohne Visum fliegen kann. Wenn es über Dubai einen Flug gehabt hätte, hätte der Kläger vielleicht schon fliegen können, aber auch dies kann ich nicht beurteilen.» (HV- Protokoll, S. 11, Z. 34-39, S. 12, Z. 1-3;