Der Flughafen sei plötzlich geschlossen gewesen und es habe mit der Quarantäne begonnen. In Pakistan seien alle Flughäfen geschlossen gewesen, jedenfalls am Anfang. Er habe immer auf eine E-Mail von L.________Airlines gewartet, dass alles wieder geöffnet werde (vgl. HV-Protokoll, S. 8, Z. 30-34; pag. 109). Zu alternativen (Rück-)Flügen gab der Kläger namentlich an was folgt: «[…] Ab Juni gab es dann alternative Flüge. Diese alternativen Flüge wären von J.________ nach Zürich am 15.06.2020 gewesen. Es hätte auch andere Flüge in europäische Länder gegeben. Ich wäre also am 15.06.2020 von J.________ nach Zürich geflogen.