Eine allfällige weitere Korrespondenz ist nicht aktenkundig. 30.10. Der Kläger gab anlässlich der Parteibefragung vom 23. September 2021 an, dass er seinen Rückflug von Pakistan zurück in die Schweiz bereits vorgängig gebucht und zum Zeitpunkt seiner Abreise nach Pakistan nicht gewusst habe, dass die Rückreise schwierig werden könne (vgl. HV-Protokoll, S. 8, Z. 22, 27 f.; pag. 109). Anfang März sei alles normal gewesen. Die Situation in Pakistan mit der Pandemie sei ab dem 10./14. März streng geworden. Der Flughafen sei plötzlich geschlossen gewesen und es habe mit der Quarantäne begonnen.