___ beim Kläger für einen Bescheid, wobei die entsprechende E-Mail des Klägers nicht aktenkundig ist (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 1. Juni 2021). Am 17. April 2020 teilte K.________ (HR Business Partnerin der Beklagten) dem Kläger unter anderem mit, sie sende ihm im Anhang ein Schreiben bezüglich seiner derzeitigen Situation (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 1. Juni 2021), wobei es sich gemäss Ausführungen der Beklagten um das Schreiben vom 16. April 2020 betreffend unbezahlten Urlaub handle (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 01.06.2021. Am 21. April 2020 teilte der Kläger G.________ mit, dass die Region den Lockdown