Aus der seitens der Beklagten eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt sich im Wesentlichen folgender Austausch während des Aufenthalts des Klägers in Pakistan: Am 24. März 2020 und damit sechs Tage vor dem geplanten Wiederantritt der Arbeit teilte der Kläger G.________ (Standortleiterin bei der Beklagten) mit, dass sein Rückflug vom 29. März 2020 wegen des Corona-Virus abgesagt worden sei. In Pakistan seien alle internationalen Flughäfen bis am 4. April 2020 geschlossen. Der Kläger teilte überdies mit, dass er am 22. März 2020 («vorgestern») mit «J.____