In der Folge organisierte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) insgesamt 35 Rückholflüge, wobei unbestrittenermassen keiner davon aus Pakistan erfolgte. Das EDA konnte ausserdem für zahlreiche Schweizer Reisende Plätze in Flügen vermitteln, die von anderen Staaten durchgeführt wurden (vgl. Übersicht der vom EDA organisierten Flüge vom 29.04.2020, in Beilage 4 der Stellungnahme vom 01.06.2021). 30.9. Aus der seitens der Beklagten eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt sich im Wesentlichen folgender Austausch während des Aufenthalts des Klägers in Pakistan: