Die Beklagte könne sich nach wie vor nicht des Eindrucks erwehren, dass das Verweilen bei der Familie in Pakistan für den Kläger kein Unglück gewesen sei. Dass der Kläger sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt habe, um in die Schweiz zurückzukehren, sei lediglich behauptet aber nicht bewiesen worden und einzig eine Parteibefragung des Klägers könne hierfür nicht reichen. Aktenkundig sei hingegen, dass die Beklagte ähnlich einem Reisebüro versucht habe, den Kläger bei der Rückreise zu unterstützen.