Ausserdem habe das EDA seinerzeit diverse Rückholaktionen für Schweizer und in der Schweiz wohnhafte Ausländer durchgeführt. Darunter sei auch ein Flug am 5. April 2020 über Dubai gewesen, wohin der Kläger Ende März resp. anfangs April 2020 durchaus noch habe hinfliegen können. Der Kläger habe entgegen seinen Aussagen sehr wohl Gelegenheit gehabt, um vor Juni 2020 wieder in die Schweiz zurückzureisen (vgl. Stellungnahme, Rz. 11; pag. 41).